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Wichtige Informationen zur Hundesteuer in Stuttgart
für Hundehalter, Hundebesitzer und Hundefans aus Stuttgart


Gewünschtes einfach anklicken:



Hundesteuer in Stuttgart

Hundesteueramt in Stuttgart
Sachgebiet Hundesteuerveranlagung

Dienststelle
Adresse
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart

Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart

Telefon
Buchst A - K   0711/ 216-2734
Telefon
Buchst L - Z   0711/ 216-6619
Fax
0711/ 216-955 592

Öffnungszeiten/Sprechzeiten im Hundesteueramt in Stuttgart
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 12.30 Uhr


Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart

Adresse
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart

Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart

Telefon
0711/ 216-6842
Fax
0711/ 216-2543

Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 13 Uhr


Höhe der Hundesteuer in Stuttgart
Die Steuer im Kalenderjahr beträgt
für den 1. Hund 108 Euro im Jahr
für den 2. Hund und jeden weiteren Hund 216 Euro im Jahr
Werden neben Hunden gem. Abs. 1 noch andere Hunde gehalten (Satz 1), so gelten diese als „weitere Hunde“ i.S. Buchstabe b.

gefährliche Hunde
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr
- 612 Euro für jeden (gefährlichen Hund/Kampfhunde)
iiiivon der Ortspolizeibehörde (Amt für öffentliche Ordnung) festgestellten Hund mit iiiigesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren i.S. von
iiii§ 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum vom
iiii3. August 2000, GBl. S. 574 (PolVO),
- für jeden gefährlichen Hund i.S. von § 2 PolVO sowie für jeden Hund, der einer der
iiiifolgenden Rassen angehört sowie für Kreuzungen bis zur
1. Elterngeneration (Vater-/Muttertier) mit Hunden der folgenden Rassen:
- American Staffordshire Terrier,
- Bordeaux Dogge,
-
Bullmastiff, Bullterrier,
- Dogo Argentino,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff, Mastino Espanol,
- Mastino Napoletano,
- Pit Bull Terrier,
- Staffordshire Bullterrier,
- Tosa Inu.
Hunde, für die nach § 6 eine Steuerbefreiung gewährt wird, bleiben bei der Berechnung der Anzahl der Hunde außer Betracht.


Zwingersteuer in Stuttgart
Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde derselben Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse nach § 5 Abs. 3 erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in das Zuchtbuch einer von der Gemeinde anerkannten Hundezüchtervereinigung eingetragen sind.
Die Ermäßigung ist nicht zu gewähren, wenn in den letzten drei Kalenderjahren keine Hunde gezüchtet worden sind.
Abs. 1 findet auf die in § 5 Abs. 1 genannten Hunderassen keine Anwendung.
Die Zwingersteuer für Zwinger i.S. von § 7 Abs. 1 beträgt 216 Euro im Jahr.
Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer für jeweils bis zu 5 weitere Hunde um 216 Euro.


Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Stuttgart
Die Steuer wird als Jahressteuer erhoben.
Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Steuerschuld für das Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
Beginnt die Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres, so entsteht die Steuerschuld für dieses Kalenderjahr mit dem Beginn der Steuerpflicht.
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten.
In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen.
Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuer bereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid.
Die Steuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf den Beginn des Haltens folgenden Kalendermonats, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund drei Monate alt wird.
Beginnt die Hundehaltung bereits am 1. Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem Zeitpunkt.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Hundehaltung beendet wird. § 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 5 bleiben unberührt.


Hundesteuermarke in Stuttgart
Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben.
Die Hundesteuermarken bleiben - sofern keine kürzere Geltungsdauer vorgesehen ist - für die Dauer der Hundehaltung gültig.
Die Stadt Stuttgart kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben.
Der Hundehalter hat die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses oder des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke zu versehen.
Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben.
Hundezüchter, die zur Zwingsteuer nach § 7 herangezogen werden, erhalten zwei Hundesteuermarken.


Ersatz Hundesteuermarke in Stuttgart
Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt.
Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke;
die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben.
Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben.


Ihr Hund hat die Hundemarke verloren?
Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt Stuttgart (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt.


Benötigt werden
Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid)
Name und Anschrift des Halters


Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Stuttgart
Die Gebühr der Ersatzsteuermarke in Stuttgart beträgt z.ZT.5 Euro.


Anmeldung der Hunde in Stuttgart
Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich anzuzeigen; dabei ist die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzugeben.
Für Hunde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits gemeldet sind, ist die Hunderasse (bei Kreuzungen ist die Rasse des Vater- und Muttertieres) innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich mitzuteilen.


Abmeldung der Hunde in Stuttgart
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist dies dem Steueramt der Stadt Stuttgart innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 3 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird.
Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 3 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.


Ummeldung der Hunde in Stuttgart
Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen.


Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Stuttgart
Die benötigten Formulare finden sie auch im Internet zum down loaden auf
www.stuttgart.de

Anmeldung
Das Anmeldeformular schicken Sie bitte ausgefüllt an das
Hundesteueramt in Stuttgart
Sachgebiet Hundesteuerveranlagung.
Adresse siehe am Anfang dieser Seite

Abmeldung
Die Abmeldung kann auch formlos erfolgen.
Dabei ist bei Abgabe des Hundes an einen anderen Hundehalter, dessen Name und Anschrift mitzuteilen.

Und schicken Sie diese bitte an folgende Adresse
Stadtkämmerei Stuttgart

Dienstgebäude
Schmale Straße 9
70173 Stuttgart

Postanschrift
Landeshauptstadt Stuttgart
70161 Stuttgart

Telefon
0711/ 216-6609
Fax
0711/216-7845

Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Stadtkämmerei in Stuttgart
Montag - Donnerstag 7.30 - 15.30 Uhr
Freitag 7.30 - 12.30 Uhr



Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Stuttgart

Zur Anmeldung der Hunde in Stuttgart
-
ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt oder
iiiivon laufender Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften
iiiiBuch des Sozialgesetzbuches.
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des Feststellungsbescheides des
iiiiVersorgungsamtes so wie Nachweise über die besondere Ausbildung des Hundes.

Zur Abmeldung der Hunde in Stuttgart
-
Hundesteuermarke
- schriftliche Abmeldung
- Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig

Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer ggf. anteilig für das laufende Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet.


Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und Hundesteuerermäßigung in Stuttgart
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung) sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.

Hundesteuerbefreiung in Stuttgart
Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger
iiiiiiPersonen dienen.
iiiiiiSonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
iiiiiimit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg
iiiiiiabgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen.

Für Hunde i.S. von § 5 Abs. 1 wird keine Steuerbefreiung gewährt.

Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt.
Diese gilt nur für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist.


Hundesteuerermässigung in Stuttgart
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend.


Zuschuss für Tierheim Hunde in Stuttgart
Dazu wurden leider keine Angaben gefunden.


Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Stuttgart, wenn
Die Steuervergünstigung ist zu versagen, wenn
1. die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
iiiiiiangegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
2. keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der
iiiiiiHunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des iiiiiijeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden. Wird der Zwinger erstmals nach dem
iiiiiiBeginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der
iiiiiijeweiligen Ermäßigung vorzulegen,
3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten
iiiiiivor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt
iiiiiiwurde.


Ordnungswidrigkeiten in Stuttgart
Ordnungswidrig im Sinne des § 5 a Abs. 2 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig einer Verpflichtung nach §§ 10 oder 11 zuwiderhandelt.

Die Hundesteuersatzung von Stuttgart finden Sie ....hier


Informationen rund um die Anleinpflicht und Maulkorbpflicht in Stuttgart wie z.B.:

  • Mitführverbot von Hunden in Stuttgart
  • Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Stuttgart
  • Anleinpflicht für alle Hunde in Stuttgart
  • Maulkorbpflicht für Hunde in Stuttgart
  • und vieles andere mehr

mmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmmfinden Sie .... hier



Bussgelder bei Verstößen in Stuttgart
Das liegen lassen von Hundekot in Stuttgart wird mit einem Verwarnungsgeld bis 35 Euro belegt.


Was sind gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) ? - Definition nach der Polizeiverordnung
Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
- American Staffordshire Terrier
- Bullterrier
- Pit Bull Terrier.

Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der folgenden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen:
- Bullmastiff
- Staffordshire Bullterrier
- Dogo Argentino
- Bordeaux Dogge
- Fila Brasileiro
- Mastin Espanol
- Mastino Napoletano
- Mastiff
- Tosa Inu.

Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigenschaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung.
Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeisteramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus.
Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzugezogen werden.
Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorübergehend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich.

Gefährliche Hunde
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die
1. bissig sind,
2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder
3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen.

Weitere Informationen zu Kampfhunden in Stuttgart finden Sie .... hier


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