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Hundesteuer in Stuttgart
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Hundesteueramt in Stuttgart
| Sachgebiet Hundesteuerveranlagung |
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Dienststelle
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| Adresse |
Schmale Straße 9
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| 70173 Stuttgart |
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| Postanschrift |
| Landeshauptstadt Stuttgart |
70161 Stuttgart
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| Telefon |
Buchst A - K (0711) 216-2734
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| Telefon |
| Buchst L - Z (0711) 216-6619 |
| Fax |
| (0711) 216-955592 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten i Hundesteueramt in Stuttgart |
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 12.30 Uhr |
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| Hundesteuereinnahmen Stelle in Stuttgart |
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| Dienststelle |
| Adresse |
| Schmale Straße 9 |
| 70173 Stuttgart |
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| Postanschrift |
| Landeshauptstadt Stuttgart |
70161 Stuttgart
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| Telefon |
| 0711/216-6842 |
| Fax |
0711) 216-2543
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Hundesteuereinnahme Stelle in Stuttgart |
Montag - Donnerstag 9 - 15.30 Uhr
Freitag 9 - 13 Uhr |
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| Höhe der Hundesteuer in Stuttgart |
| für den 1. Hund 108 Euro im Jahr |
| für den 2. Hund und jeden weiteren Hund 216 Euro im Jahr |
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| für gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) je Hund 612 Euro im Jahr |
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| Die Zwingersteuer für Zwinger i.S. von § 7 Abs. 1 beträgt 216 Euro im Jahr |
| Werden in dem Zwinger mehr als 5 Hunde gehalten, so erhöht sich die Steuer fürjeweils bis zu 5 weitere Hunde um 216 Euro. |
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| Festsetzung und Fälligkeit der Hundesteuer in Stuttgart |
Die Steuer wird durch Steuerbescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. |
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In den Fällen der §§ 3 und 4 Abs. 3 ist die Steuer auf den der Dauer der
Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag festzusetzen. |
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| Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 3 Abs. 2) und war die Steuerbereits festgesetzt, ergeht ein Änderungsbescheid. |
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| Hundesteuermarke in Stuttgart |
| Für jeden Hund, dessen Haltung im Stadtgebiet angezeigt wurde, wird eine Hundesteuermarke, die Eigentum der Stadt bleibt, ausgegeben. |
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| Die Hundesteuermarken bleiben - sofern keine kürzere Geltungsdauer vorgesehen ist - für die Dauer der Hundehaltung gültig. |
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| Die Stadt Stuttgart kann durch öffentliche Bekanntmachung Hundesteuermarken für ungültig erklären und neue Hundesteuermarken ausgeben. |
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| Endet eine Hundehaltung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige über die Beendigung der Hundehaltung innerhalb eines Monats an die Stadt zurückzugeben. |
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| Ersatz Hundesteuermarke in Stuttgart |
| Bei Verlust einer Hundesteuermarke wird dem Halter eine Ersatzmarke gegen eine Gebühr ausgehändigt. |
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| Dasselbe gilt für den Ersatz einer unbrauchbar gewordenen Steuermarke; |
| die unbrauchbar gewordene Steuermarke ist zurückzugeben. |
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| Wird eine in Verlust geratene Steuermarke wieder aufgefunden, ist die Ersatzmarke unverzüglich an die Stadt zurückzugeben. |
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| Ihr Hund hat die Hundemarke verloren? |
| Eine schriftliche Mitteilung hierüber ist an das Steueramt Stuttgart (per Fax, eMail oder Postkarte) unter Angabe des Kassenzeichens erforderlich. Sie erhalten in diesem Falle eine neue Hundemarke zugesandt. |
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| Benötigt werden |
| Angabe des Kassenzeichens (laut Steuerbescheid) |
| Name und Anschrift des Halters |
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| Gebühr der Ersatz Hundesteuermarke in Stuttgart |
| Die Gebühr der Ersatzsteuermarke in Stuttgart beträgt 5 Euro. |
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| Anmeldung der Hunde in Stuttgart |
| Wer im Gemeindegebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat dies innerhalb eines Monats nach dem Beginn der Haltung oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich anzuzeigen; dabei ist die Rasse (bei Kreuzungen die Rasse des Vater- und Muttertieres) anzugeben. |
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| Für Hunde, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits gemeldet sind, ist die Hunderasse (bei Kreuzungen ist die Rasse des Vater- und Muttertieres) innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten dieser Satzung dem Steueramt der Stadt Stuttgart schriftlich mitzuteilen. |
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| Abmeldung der Hunde in Stuttgart |
Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte
Steuervergünstigung, so ist dies dem Steueramt der Stadt Stuttgart innerhalb eines
Monats schriftlich anzuzeigen. |
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| Eine Verpflichtung nach Absatz 1 und 3 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, beendet wird. |
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| Wird ein Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach Abs. 3 der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben. |
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| Ummeldung der Hunde in Stuttgart |
| Änderungen in der Anschrift oder des Namens bitte der Stadt oder Gemeinde unverzüglich schriftlich mitteilen. |
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| Formulare für Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Stuttgart |
| Die benötigten Formulare finden sie auch im Internet zum down loaden auf |
| www.stuttgart.de |
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| Anmeldung |
| Das Anmeldeformular bitte ausgefüllt an das |
| Hundesteueramt in Stuttgart |
| Sachgebiet Hundesteuerveranlagung. |
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| Adresse siehe am Anfang dieser Seite |
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| Abmeldung |
Die Abmeldung kann auch formlos erfolgen.
Dabei ist bei Abgabe des Hundes an einen anderen Hundehalter, dessen Name und Anschrift mitzuteilen. |
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| Und schicken Sie diese bitte an folgende Adresse |
| Stadtkämmerei Stuttgart |
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| Dienstgebäude |
| Schmale Straße 9
70173 Stuttgart
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| Postanschrift |
| Landeshauptstadt Stuttgart |
70161 Stuttgart
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| Telefon |
| 0711/ 216-6609 |
| Fax |
| 0711/216-7845 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten in der Stadtkämmerei in Stuttgart |
| Montag - Donnerstag 7.30 - 15.30 Uhr |
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| Freitag 7.30 - 12.30 Uhr |
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| Benötigte Unterlagen zur Anmeldung, Abmeldung, Ummeldung der Hunde in Stuttgart |
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| Zur Anmeldung |
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ggf. Nachweis über den aktuellen Bezug von laufender Hilfe zum
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Lebensunterhalt oder von laufender Grundsicherung im Alter und bei
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Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches.
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ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises bzw. des
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Feststellungsbescheides des Versorgungsamtes so wie Nachweise über
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die besondere Ausbildung des Hundes
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Zur Abmeldung
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Hundesteuermarke
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schriftliche Abmeldung
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Bescheinigung des Tierarztes nur bei Tod des Tieres notwendig
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Aufgrund der Abmeldung wird die Hundesteuer ggf. anteilig für das laufende
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Jahr berechnet und evtl. zuviel gezahlte Beträge erstattet
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| Allgemeine Voraussetzungen für Hundesteuerbefreiung und |
| Hundesteuerermäßigung in Stuttgart |
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend. |
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| Hundesteuerbefreiung in Stuttgart |
| Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für |
1. Hunden, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe tauber oder sonst hilfsbedürftiger Personen dienen.
Sonst hilfsbedürftig nach Satz 1 sind Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“ oder „H“ besitzen.
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| 2. Hunden, die die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit Erfolg abgelegt haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung stehen. |
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| Für Hunde i.S. von § 5 Abs. 1 wird keine Steuerbefreiung gewährt. |
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| Über die Steuerbefreiung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur |
| für den Halter, für den sie beantragt und bewilligt worden ist. |
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| Hundesteuerermässigung in Stuttgart |
Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung (Steuervergünstigung)
sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen des § 3 Abs. 1 diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht maßgebend |
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| Zuschuss für Tierheim Hunde in Stuttgart |
| Dazu wurden leider keine Angaben gefunden |
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| Keine Gewährung von Hundesteuerermässigung in Stuttgart ,wenn |
1.die Hunde, für die eine Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den
angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind,
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2. keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt werden oder wenn solche Bücher der Stadt nicht bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres vorgelegt werden.
Wird der Zwinger erstmals nach dem Beginn des Kalenderjahres betrieben, so sind die Bücher bei Antragstellung der jeweiligen Ermäßigung vorzulegen,
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| 3. in den Fällen des § 6 Nr. 2 die geforderte Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten vor dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkt von den Hunden mit Erfolg abgelegt wurde. |
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| Bussgelder bei Verstößen in Stuttgart |
| Das liegen lassen von Hundekot in Stuttgart wird mit einem Verwarnungsgeld bis 35 Euro belegt. |
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| Auszug Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung Stuttgart |
§6 Hunde
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Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
Hunde sind an der kurzen Leine (maximal 1,5 m Leinenlänge) zu führen
in öffentlichen Anlagen,
in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie
auf allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken,
an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe
einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen,
Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige,
auf dem öffentlichen Weg „Neckardamm“,
in Menschenansammlungen.
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| Mitführverbot von Hunden in Stuttgart |
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In folgenden Bereichen dürfen Sie Ihren Hund nicht mitführen:
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| Kinderspielplätzen, |
| Liegewiesen |
| Schulhöfen |
| Außenanlagen von Tageseinrichtungen für Kinder |
Kinder- und Jugendhäusern,
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Bolz- und Wetzplätzen,
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Sport- und Freizeitanlagen unter freiem Himmel,
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sofern sie nicht unter das Waldgesetz fallen,
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| soweit sie öffentlich genutzt werden. |
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| Verunreinigungen durch Hundekot in öffentlichen Anlagen sind zu entfernen. |
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| Anleinpflicht in den Grünanlagen der Stadt Stuttgart |
Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
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In den städtischen Grünanlagen besteht eine generelle Anleinpflicht für alle Hunde. Ausgenommen hiervon sind ausgewiesene Hundefreilaufflächen.
Innerhalb dieser Flächen dürfen Hunde unangeleint ausgeführt werden. Für sogenannte "Gefährliche Hunde" und "Hunde bestimmter Rassen" ohne Befreiung von der Anleinpflicht gilt dieses jedoch nicht.
Diese Flächen sind durch spezielle Schilder gekennzeichnet.
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| Anleinpflicht für alle Hunde |
Auf öffentlichen Straßen dürfen Hunde ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
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Hunde sind an der kurzen Leine (maximal 1,5 m Leinenlänge) zu führen
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in öffentlichen Anlagen,
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in Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie
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auf allen sonstigen Gehflächen in unterirdischen Verkehrsbauwerken,
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an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe
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einschließlich der Zu- und Abgänge zu den Stationen,
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Verteilerebenen, Treppen und Bahnsteige,
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auf dem öffentlichen Weg „Neckardamm“,
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in Menschenansammlungen.
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| Zuständiges Amt in Stuttgart |
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| Ordnungsamt in Stuttgart |
| Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten |
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| Dienstgebäude |
| Schwabenzentrum B4 |
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| Adresse |
| Stadtteil Rathaus |
| Eberhardstraße 35 |
| 70173 Stuttgart |
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| Postanschrift |
| Landeshauptstadt Stuttgart |
| 70161 Stuttgart |
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| Auskunft |
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| Telefon |
| (0711) 2163138 |
Fax
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| (0711) 216953138 |
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Tiernotdienst (6-22 Uhr)
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| Telefon |
| (0711) 2164600 |
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| Öffnungszeiten/Sprechzeiten Ordnungsamt in Stuttgart |
| Abt. Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten |
| Montag - Freitag 8:30 - 13:00 Uhr |
| Donnerstag 14:00 - 15:30 Uhr |
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| Verkehrsanbindungen an das Ordnungsamt in Stuttgart |
| S-Bahn |
| S1, S2, S3, S4, S5, S6 bis Haltestelle Stadtmitte |
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| Stadtbahn |
U1, U2, U4, U11 bis Haltestelle Rathaus
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| U14 bis Haltestelle Rotebühlplatz/Stadtmitte |
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| Bus |
| Linie 41, 43, 44, 92 bis Haltestelle Rathaus |
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| Wegbeschreibung zum Ordnungsamt in Stuttgart |
| Zwischen "Tagblatt-Turm" und "Breuninger Kaufhaus" |
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| Zuständig für |
| Fragen zum Thema Landeshundegesetz |
Befreiung von der Maulkorbpflicht
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| usw. |
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| Die Hundesteuersatzung von Stuttgart finden Sie ....hier |
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| Was sind gefährliche Hunde (sog. Kampfhunde) ? - Definition |
Gefährliche Hunde, auch Kampfhunde genannt, sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezifischer Merkmale, Zucht oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist.
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Dabei handelt es sich um einen vom Amt für öffentliche Ordnung festgestellten - Hund mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren i.S.v. § 1 Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum vom 3. 8. 2000, GBl. S. 574 (PolVO),
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- oder um einen gefährlichen Hund i.S.v. § 2 PolVO,
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- oder um einen Hund der einer der folgenden Rassen angehört,
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- oder um eine Kreuzung bis zur 1. Elterngeneration mit Hunden der folgenden Rassen:
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| American Staffordshire Terrier, |
| Bordeaux Dogge, |
| Bullmastiff, |
| Bullterrier, |
| Dogo Argentino, |
| Fila Brasileiro, |
| Mastiff, |
| Mastino Espanol, |
| Mastino Napoletano, |
| Pit Bull Terrier, |
| Staffordshire Bullterrier, |
| Tosa Inu. |
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