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Stuttgart, Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung,Ablauf, theoretischer Teil, Hunde in Stuttgart



Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung in Stuttgart

Es werden auch Sachkunde-Nachweise anderer Bundesländer anerkannt, sofern Sie den Anforderungen des Landes Baden-Württemberg entsprechen.


Sachkundenachweis, Sachkundeprüfung in Stuttgart
Wer einen Kampfhund oder mehrere Kampfhunde im Sinne der "Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000" in Stuttgart halten will, muss nicht nur sein berechtigtes Interesse an der Haltung des Kampfhundes nachweisen sondern zusätzlich durch eine Sachkunde - Prüfung nachweisen, dass er über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, seinen Hund/ seine Hunde jederzeit so zu halten und zu führen, dass von dem Hund/den Hunden keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht.
Der Nachweis der Sachkunde bezieht sich immer nur auf den Hund, mit dem der praktische Teil der Prüfung abgelegt wurde.

Für die Sachkundeprüfung zuständige Stelle in Baden Württemberg, Stuttgart
Für die Prüfung der Sachkunde ist die Stadtverwaltung bzw. Gemeindeverwaltung zuständig in deren Ort der Antragsteller wohnt.

Verfahrensablauf Sachkundeprüfung Hunde Baden Württemberg, Stuttgart
Die Sachkundeprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie erstreckt sich auf Aspekte der Gefahrenabwehr in folgenden Prüfungsgebieten:

Kenntnisse (theoretischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils sind

  • tierschutzrechtliche Vorschriften,
  • einschlägige Bestimmungen des Zivil-, Polizei-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts,
  • Anforderungen an die tiergerechte Haltung von Hunden,
  • Grundkenntnisse der Verhaltensweisen von Hunden, insbesondere des Lern- und Sozialverhaltens und der verschiedenen Formen der Aggression sowie deren Bewältigung,
  • Entwicklungsphasen von Junghunden,
  • Erziehung und Ausbildung von Hunden,
  • Pflegen von Hunden und Umgang mit Hunden,
  • Bewältigen von Alltagssituationen,
  • Erkennen und Beurteilen möglicher Gefahrensituationen.

Der Nachweis der fachlichen Kenntnisse im theoretischen Teil der Prüfung kann in einem Fachgespräch oder anhand eines Multiple-Choice-Tests erfolgen.

Die Ortspolizeibehörde kann vom theoretischen Teil der Prüfung absehen, wenn:

  • der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Tiermedizin nachgewiesen wird,
  • eine Ausbildung als Polizeihundeführer nachgewiesen wird,
  • eine bestandene Abschlussprüfung in dem Beruf Tierpfleger oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu einem anderen Beruf, welche die erforderliche Sachkunde im Umgang mit Hunden vermittelt, nachgewiesen wird,
  • die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Erlaubniserteilung nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 2, 2a und 3 des Tierschutzgesetzes, bezogen auf eine Tätigkeit mit Hunden, nachgewiesen wurden,
  • ein sonstiger Nachweis über die erforderliche Sachkunde vorliegt, zum Beispiel durch Leistungsrichter und Ausbildungsleiter von Hundesportverbänden, die dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sind.

Fertigkeiten (praktischer Teil)
Gegenstand dieses Prüfungsteils ist:

  • Überprüfung des Grundgehorsams des Hundes (z.B. in gewohnter und fremder Umgebung)
  • Leinenführigkeit auf einem Übungsplatz oder einem freien Gelände mit und ohne Ablenkung
  • Leinenführigkeit im Straßenverkehr oder in einer vergleichbaren Situation auch unter erschwerten Bedingungen
  • Vermeiden und Bewältigen gefährlicher Situationen


Bestehen der Sachkunde - Prüfung
Die Prüfung zur Sachkunde ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Eine im praktischen Teil nicht bestandene Sachkunde - Prüfung kann nicht wiederholt werden und führt zum Nichtbestehen der Prüfung.

Quelle: Land Baden-Württemberg


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